(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
1. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten oder -apparaten, sofern nicht besonderes bestimmt ist, bis zu 29 €
für jede Vorrichtung;
2. für das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, (§ 21 Abs. 2 und 3 bzw Abs. 1 lit. b des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) bis zu 1.456 € für jeden Apparat;
3. für das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten oder - apparaten (Kinderreittiere udgl) bis zu 4,40 € für jede Vorrichtung;
4. für die Vorführung von Videofilmen und großflächige Projektionen von Bildern bis zu 73 € für jede Vorrichtung.
(2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.
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