LandesrechtSalzburgLandesesetzeVergnügungssteuergesetz 1998§ 17

§ 17Bauschabgabe nach festen Sätzen

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:

1. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten oder -apparaten, sofern nicht besonderes bestimmt ist, bis zu 29 €

für jede Vorrichtung;

2. für das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, (§ 21 Abs. 2 und 3 bzw Abs. 1 lit. b des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) bis zu 1.456 € für jeden Apparat;

3. für das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten oder - apparaten (Kinderreittiere udgl) bis zu 4,40 € für jede Vorrichtung;

4. für die Vorführung von Videofilmen und großflächige Projektionen von Bildern bis zu 73 € für jede Vorrichtung.

(2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.

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