(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde mit täglich höchstens bis zum Zwanzigfachen des Einzelpreises festgelegt werden.
(2) Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Auf die Berechnung des Einzelpreises findet § 10 sinngemäß Anwendung.
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