(1) Unter Roheinnahme ist die Summe aller für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichteten Entgelte mit Ausschluss der Umsatzsteuer zu verstehen.
(2) Der Abgabepflichtige hat die Höhe der Roheinnahmen in der Abgabenerklärung nachzuweisen.
(3) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von höchstens 25 % festgelegt werden.
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