Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:
1. in Prozentsätzen von der Roheinnahme bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5, 7, 8 und 12;
2. nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 4;
3. nach festen Sätzen bei Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 und 9;
4. nach der Größe des benutzten Raumes bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 3, 10, 11 und 13.
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