LandesrechtSalzburgLandesesetzeVergnügungssteuergesetz 1998§ 13

§ 13Weitere Anordnungen der Gemeinde

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,

1. die Karten, die gegen Entgelt ausgegeben werden sollen, der Gemeinde zum Zweck der Kennzeichnung vorzulegen;

2. die Karten mit fortlaufenden Nummern zu versehen;

3. amtlich hergestellte Karten zu verwenden, die der Abgabepflichtige von der Gemeinde gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen hat;

4. für jede Veranstaltung eine Aufzeichnung zu führen, aus der Preis und Zahl der ausgegebenen Karten und alle Nebeneinnahmen, die zum Entgelt gehören, ersichtlich sein müssen.

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