Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,
1. die Karten, die gegen Entgelt ausgegeben werden sollen, der Gemeinde zum Zweck der Kennzeichnung vorzulegen;
2. die Karten mit fortlaufenden Nummern zu versehen;
3. amtlich hergestellte Karten zu verwenden, die der Abgabepflichtige von der Gemeinde gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen hat;
4. für jede Veranstaltung eine Aufzeichnung zu führen, aus der Preis und Zahl der ausgegebenen Karten und alle Nebeneinnahmen, die zum Entgelt gehören, ersichtlich sein müssen.
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