(1) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluss der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. In begründeten Fällen können herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage anerkannt werden. Preisnachlässe, die Wiederverkäufern gewährt werden, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte keine Preisangabe enthält.
(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getränkepreisen enthalten ist. Überwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich (Silvestermenü udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes.
(3) Zum Entgelt gehören auch:
1. Vergütungen für Kataloge und Programme, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung mit dem Bezug von Katalogen oder Programmen verbunden ist und das Entgelt dem Veranstalter zufließt;
2. Sonderzahlungen (zB Spenden), die vom Veranstalter verlangt werden. Wenn der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln ist, wird dem Entgelt ein Betrag von 20 % hievon hinzugerechnet. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließt.
(4) Die Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
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