(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für die Durchführung von Vergnügungen im Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
(2) Allfällige bundesgesetzliche Ermächtigungen zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe bleiben von diesem Gesetz unberührt.
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