Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 3 und 5 finden auf Verfahren keine Anwendung, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind.
(3) Die auf Grund des § 4 notwendigen organisatorischen Maßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu treffen.
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