Projektleiter
§ 5
Für Anlagenprojekte, die mehrerer behördlicher Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen auf Grund verschiedener Rechtsvorschriften bedürfen, ist, wenn die erforderlichen Verfahren von einer Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat Salzburg oder dem Amt der Landesregierung zu führen sind und nicht ohnedies von denselben Bediensteten geführt werden, vom Leiter der Behörde oder einem hiezu ermächtigten Bediensteten ein Projektleiter einzusetzen. Dieser hat die Projektvorprüfung gemäß § 2 Abs 2 und die verschiedenen Verwaltungsverfahren, insbesondere die Durchführung der mündlichen Verhandlungen, mit dem Ziel eines Abschlusses längstens in der im § 3 Abs 2 genannten Frist zu koordinieren.
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