LandesrechtSalzburgLandesesetzeInvestitions-Beschleunigungsgesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date

Verfahrensabwicklung

§ 3

(1) Eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung ist für einen Termin innerhalb von längstens sechs Wochen nach Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserungen anzuberaumen. Diese Frist verlängert sich außer im Fall tatsächlicher Unmöglichkeit zum Zweck der Durchführung der mündlichen Verhandlungen an einem oder an mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Tagen im notwendigen Ausmaß, längstens auf drei Monate, wenn das Projekt mehrerer behördlicher Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen auf Grund verschiedener Rechtsvorschriften bedarf, die dafür eingereichten Unterlagen für eine Verhandlung aber noch nicht geeignet sind oder die erforderlichen Sachverständigen nicht zu einem früheren Zeitpunkt anwesend sein können.

(2) Das Verfahren ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserung abzuschließen. Die Frist verlängert sich entsprechend Abs 1 zweiter Satz. Kann diese Frist aus unabwendbaren Gründen nicht eingehalten werden, ist dies dem Einschreiter unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. § 73 AVG bleibt unberührt.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nur für Verfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten. In Landesgesetzen enthaltene kürzere Fristen bleiben hievon unberührt. Für Verfahren in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten sollen von den zuständigen Organen soweit möglich im Wesentlichen gleiche Regelungen durch behördeninterne Anordnungen getroffen werden.

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