Ziel des Gesetzes;
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dass die in den Aufgabenbereich von Landes- oder Gemeindebehörden fallenden Verwaltungsverfahren über Projekte zur Errichtung oder Änderung von Anlagen (Anlagenprojekte) in kürzest möglicher Zeit durchgeführt und abgeschlossen werden.
(2) Dieses Gesetz findet auf Anlagen, die dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl Nr 697/1993, unterliegen, keine Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 5 gelten in Bezug auf die Stadt Salzburg als Verfassungsbestimmung.
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