(1) Die Bezeichnungen “Staatlich geprüfter Schilehrer”, “Landesschilehrer”, “Landesschilehrer-Anwärter”, “Diplom-Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer-Anwärter” “Schibegleiter” und “Snowboardbegleiter” dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Diese Bezeichnungen dürfen auch von Personen geführt werden, deren Ausbildung gemäß § 21a Abs 4 anerkannt worden ist oder die gemäß § 21a Abs 3 verlangte Eignungsprüfung oder den verlangten Anpassungslehrgang erfolgreich abgelegt bzw absolviert haben.
(2) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat für seine Mitglieder folgende Lichtbildausweise auszustellen:
1. Für Lehrkräfte unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, Stand der Ausbildung sowie der besuchten Fortbildungen;
2. für Schi(Snowboard)schulleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides;
3. für Schi(Snowboard)begleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Wohnsitzes, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides.
Diese Lichtbildausweise sind einheitlich zu gestalten und von den Inhabern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen.
(3) bis (5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2018).
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