LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz§ 16

§ 16

In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date

3. Abschnitt

Ausbildung, Prüfungen

Schilehrerausbildung

§ 16

(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer.

(2) Die Landesschilehrer-Ausbildung umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer.

(3) Die Schilehrerausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden