§ 1
§ 1
Als Landesstraße I. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 119 Eugendorfer Landesstraße" der Autobahnzubringer Wallersee zur A 1 Westautobahn, beginnend beim Kreisverkehr bei Straßenkilometer 290,9 der B 1 Wiener Straße bis zum südlichsten Kreuzungspunkt der Abfahrtsrampe aus Richtung Wien, in einer Länge von 0,404 km übernommen.
§ 2
§ 2
Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen:
1. als Teil der L 216 Dientener Landesstraße die Verbindungsstraße zwischen dem bisherigen Ende der L 216 Dientener Landesstraße bei Straßenkilometer 11,258 entlang des Dientener Baches bis zur B 164 Hochkönig Straße bei Straßenkilometer 20,6 in einer Länge von 926 m, sodaß die L 216 Dientener Landesstraße nunmehr bei Straßenkilometer 12,184 endet;
2. unter der Bezeichnung "L 270 Lender Landesstraße" das Teilstück der ehemaligen B 311 Pinzgauer Ersatzstraße, das nach der ehemaligen Mauthbrücke im Gemeindegebiet der Marktgemeinde St Veit im Pongau beginnt und über die Gemeinde Lend bis zum Anschluß an die B 311 Pinzgauer Straße bei Straßenkilometer 25,787 im Ortsteil Eschenau der Marktgemeinde Taxenbach führt, in einer Länge von 8,235 km sowie der Ast "Lender Berg", beginnend in der Gemeinde Lend bis zum Knoten "Gigerach" (B 311/B 167), in einer Länge von 0,843 km, somit insgesamt in einer Länge von 9,078 km;
3. unter der Bezeichnung "L 272 Unkener Landesstraße" die Ortsdurchfahrt der Gemeinde Unken, beginnend bei der Oberrainkurve bei Straßenkilometer 61,976 der B 312 Loferer Straße bis zum Ederbauer bei Straßenkilometer 64,4 der B 312 Loferer Straße, in einer Länge von 2,424 km;
4. unter der Bezeichnung "L 273 Eschenauer Landesstraße" die Eschenauer Straße in der Marktgemeinde Taxenbach, beginnend bei der Abzweigung der B 311 Pinzgauer Straße bei Straßenkilometer 25,489 bis zur Straßenkreuzung unterhalb der Kirche, in einer Länge von 1,700 km.
§ 3
§ 3
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Marktgemeinde Taxenbach während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer der unter § 2 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
§ 4
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.