Vorzeitiges Erlöschen der Steuerbefreiung
§ 5
(1) Werden die durch die Bauführungen neu entstandenen Flächen, für die gemäß § 2 Abs 2 Steuerbefreiung gewährt ist, ihrer begünstigten Zweckbestimmung entzogen, sodaß die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind, erlischt die Steuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres der Entziehung.
(2) Änderungen der Zweckbestimmung sind von den Personen, die bei Nichtanwendung dieses Gesetzes Steuerschuldner wären oder für die Steuerschuld persönlich haften würden, der für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Gemeinde binnen vier Wochen anzuzeigen.
(3) Im Fall einer Wiederherstellung des vorherigen Zustandes wird die Steuerbefreiung auf Antrag vom Beginn des der Antragstellung folgenden Kalenderjahres an für die restliche Dauer der ursprünglichen Steuerbefreiung wieder gewährt.
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