Ausmaß der Steuerbefreiung
§ 3
(1) Das Ausmaß der Steuerbefreiung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem der Steuermeßbetrag nach der begünstigten Bauführung (neuer Meßbetrag) zu dem Steuermeßbetrag vor dieser Bauführung (früherer Meßbetrag) steht. Fehlt ein früherer Meßbetrag für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit), bestimmt sich das Ausmaß der Steuerbefreiung nach dem Verhältnis, in dem der sich nach der begünstigten Bauführung ergebende Meßbetrag zu jenem Meßbetragsteil steht, der dem gemäß § 53 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 681/1994 gekürzten Bodenwert im Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid entspricht. In diesem Verhältnis ist der Jahresbetrag der Steuer zu kürzen.
(2) Die Steuerbefreiung darf jedoch höchstens in einem Ausmaß gewährt werden, daß der Jahresbetrag der Grundsteuer, der für den Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) festgesetzt war oder festzusetzen gewesen wäre, nicht unterschritten wird. Hiefür ist der ungekürzte Bodenwert aus dem Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid zugrunde zu legen.
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