Nähere Voraussetzungen der Steuerbefreiung
§ 2
(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Neubauten: die Herstellung neuer Bauten auf früher unverbautem Grund jedenfalls oder auf früher verbautem Grund dann, wenn
a) mit der Bauausführung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Abbruchs des früheren Baus begonnen worden ist; oder
b) der Abbruch des alten Baus aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war; oder
c) im neuen Bau die Fläche der über der Erdoberfläche befindlichen Geschoße mit Ausnahme des Dachgeschoßes mindestens eineinhalbmal so groß ist wie im alten Bau;
2. Zubauten: die Vergrößerung schon bestehender Bauten in horizontaler Richtung auf bisher nicht verbauter Fläche, wenn durch sie ganze, durch Wände abgeschlossene Räume neu hergestellt oder bereits bestehende Räume vergrößert werden;
3. Aufbauten: die Erhöhung schon bestehender Bauten durch Schaffung neuer Geschoße;
4. gänzliche Umbauten: der gänzliche Abbruch von Bauten oder selbständig benutzbaren Gebäudetrakten in sämtlichen Geschoßen samt dem Dachboden bis zur Erdoberfläche und deren Neuerrichtung, mit Ausnahme der unter Z 1 lit b bezeichneten Bauführungen;
5. teilweise Umbauten: der gänzliche Abbruch von Geschoßen samt dem darüber befindlichen Dachboden und deren Neuerrichtung;
6. Einbauten: Bauführungen, durch die in bestehenden Bauten neuer Raum geschaffen wird.
(2) Die Steuerbefreiung hat zur Voraussetzung, daß die durch die Bauführung neu geschaffene Fläche
1. mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dient; oder
2. ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dient und im Sinn der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr als 120 m2 beträgt.
(3) Ständigen Wohnzwecken im Sinn des Abs 2 Z 1 dient eine Wohnung nur, wenn sie als Hauptwohnsitz verwendet wird.
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