Inkrafttreten
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Förderungen nach diesem Gesetz können nur aufgrund von Ansuchen gewährt werden, die bis längstens 31. Dezember 2001 eingebracht werden.
(2) Dieses Gesetz findet nur Anwendung auf die Förderung der Neuerrichtung von Wohnungen oder des Erwerbes neu errichteter Wohnungen im Wohnungseigentum, für die die Baubewilligung nach dem 31. Dezember 1996 erteilt worden ist. Von dieser Voraussetzung ausgenommen sind Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonderwohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, bis längstens 31. Dezember 1996 angesucht worden und eine Zusicherung bis zum 30. September 1997 nicht erfolgt ist, wenn der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach diesem Gesetz ansucht.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits vor dem Inkrafttretenszeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem oder rückwirkend mit Wirksamkeit zum 1. Oktober 1997 erlassen werden.
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