Anwendung von Bestimmungen des
Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990;
Zusicherung der Förderung;
Bericht über gewährte Förderungen
§ 7
(1) Für die Zuständigkeit, das Förderungsansuchen, den Nachweis des Einkommens, die Ermittlung, Bearbeitung und Übermittlung von Daten, die Erledigung des Förderungsansuchens, die Zusicherung und den Widerruf der Zusicherung gelten die §§ 49, 50, 51, 52, 53, 54 und 55 Abs 2 S.WFG 1990.
(2) In die Zusicherung sind die Förderungsbedingungen nach diesem Gesetz aufzunehmen.
(3) Mit der Annahme der Zusicherung entsteht ein Rechtsanspruch auf die zugesicherte Förderung.
(4) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist dem Wohnbauförderungsbeirat (§§ 58 ff S.WFG 1990) vierteljährlich zu berichten.
(5) Die Landesregierung kann zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
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