Wohnbeihilfe
§ 6
Dem Mieter einer nach diesem Gesetz geförderten Wohnung wird Wohnbeihilfe gemäß den §§ 34 bis 37 S.WFG 1990 mit der Maßgabe gewährt, daß bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes der Hundertsatz des Haushaltseinkommens nach oben unbegrenzt bleibt. Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gilt der nach § 4 Abs 1 Z 5 zulässigerweise vereinbarte Hauptmietzins. Für die Einkommensberechnung gilt § 8 S.WFG 1990.
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