Rückzahlung der Zuschüsse
§ 5
(1) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit eine der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 sowie Bedingungen der Förderungszusicherung nicht eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist der Zuschuß für einen 25jährigen Zeitraum (§ 4 Abs 1 Z 6) in gleiche Jahresbeträge aufzuteilen. Dieser Teilbetrag ist sodann mit der Zahl der restlichen auch nur angefangenen Jahre ab Vorliegen des Rückzahlungsgrundes zu vervielfachen. Der Rückzahlungsbetrag ist sechs Monate ab Vorschreibung zur Zahlung fällig. Einer nur teilweisen Rückzahlung der Zuschüsse in bezug auf einzelne Wohnungen ist das Verhältnis der Nutzfläche der betreffenden Wohnungen zur Nutzfläche aller von der Förderungsmaßnahme erfaßten Wohnungen zugrunde zu legen.
(2) Zur pauschalierten Abgeltung der durch die Förderung erhaltenen Vorteile ist zusätzlich zu dem nach Abs 1 zurückzuzahlenden Betrag ein Aufschlag von 20 % zu entrichten. Außerdem ist der Rückzahlungsbetrag ab dem Zeitpunkt, in dem der Rückzahlungsgrund vorliegt, mit dem gemäß § 11 Abs 3 S.WFG 1990 festgelegten Zinssatz zu verzinsen.
(3) Das Vorliegen eines Rückzahlungsgrundes ist der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
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