Förderungsvoraussetzungen
§ 4
(1) Die Gewährung der Förderung setzt voraus:
1. Die geförderte(n) Wohnung(en) muß (müssen) sich in einem Bauvorhaben mit mindestens drei neu errichteten Wohnungen oder in einem Wohnhaus befinden, das bereits mindestens zwei Wohnungen aufweist. Die Landesregierung hat für die Förderung nach diesem Gesetz Mindestgeschoßflächenzahlen durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Planungsziele der aufgrund des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 für verbindlich erklärten Entwicklungsprogramme Bedacht zu nehmen ist. Die im § 10 S.WFG 1990 festgelegten förderbaren Nutzflächen dürfen in der (den) geförderten Wohnung(en) nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen geringfügig überschritten werden.
2. Die Finanzierung des Bauvorhabens bzw des Erwerbes der geförderten Wohnung(en) muß gesichert sein. Mindestens 40 % der Errichtungskosten bzw des Kaufpreises sind mit Eigenmitteln zu finanzieren.
3. Die Benützung der geförderten Wohnung(en) darf im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens noch nicht aufgenommen sein.
4. Mit der Vermietung der geförderten Wohnung(en) gemäß Z 5 und 6 ist längstens innerhalb der in der Förderungszusicherung bestimmten Frist, die mit längstens 24 Monaten zu bemessen ist, zu beginnen. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses muß jede Neuvermietung spätestens binnen sechs Monaten erfolgen.
5. Die Vermietung der geförderten Wohnung(en) hat während eines Zeitraumes von 25 Jahren, gerechnet ab dem Beginn des ersten Mietverhältnisses, zu erfolgen. Die Höhe des monatlichen Hauptmietzinses darf 80 S je m2 Wohnnutzfläche nicht übersteigen; dieser Höchstbetrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2000 um den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder den an dessen Stelle tretenden Index, wobei Schwankungen bis 10 % nach oben oder unten jeweils unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Vereinbarung einer Kautionszahlung in der Höhe bis zu drei Monatshauptmietzinsen ist zulässig. Darüber hinaus dürfen aber keine laufenden oder einmaligen Mietentgelte, ausgenommen der ortsübliche Bestandszins für eine Garagenvermietung, vereinbart werden. Bei jeder Neuvermietung kann von jenem valorisierten Hauptmietzins ausgegangen werden, der aufgrund dieses Gesetzes beim vorhergehenden Mietverhältnis zulässig war. Über die Vermietung ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.
6. Während des sich aus Z 5 ergebenden Zeitraumes dürfen über die geförderte(n) Wohnung(en) Mietverträge nur mit begünstigten Personen im Sinn des § 9 S.WFG 1990 abgeschlossen werden. Als Einkommensobergrenzen gelten die durch Verordnung hiezu für Mietwohnungen festgelegten. Der Mieter darf keine nahestehende Person (§ 6 Abs 1 Z 11 S.WFG 1990) des Vermieters sein. Ist der Vermieter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, darf der Mieter kein Gesellschafter oder eine sonstige Person mit maßgeblichem Einfluß auf den Geschäftsbetrieb des Vermieters oder eine diesem Personenkreis nahestehende Person (§ 6 Abs 1 Z 11 S.WFG 1990) sein. Die Anzahl der Bewohner der geförderten Wohnung hat mit der förderbaren Nutzflächengröße (Z 1) übereinzustimmen. In den Mietvertrag ist das Verbot der Weiter- bzw Unterinbestandgabe aufzunehmen; bei Verstoß dagegen ist das Mietverhältnis vom Förderungswerber sofort aufzukündigen.
7. Der Förderungswerber hat allfällige Makler-Provisionen für die von ihm in Auftrag gegebene Vermittlung der Wohnung sowie allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung mit Ausnahme der Vergebührungskosten allein zu tragen.
(2) Ist der Förderungswerber ein Bauberechtigter, hat dieser nachzuweisen, daß das Baurecht ab Förderungszusicherung zumindest noch 27 Jahre andauert. Weiters hat sich der Grundeigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger zu verpflichten, bei vorzeitigem Heimfall der geförderten Wohnung(en) in sämtliche Rechte und Pflichten des Förderungsvertrages einzutreten. Im Lastenblatt der Liegenschaft des Grundeigentümers ist ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in einem Betrag nach Einverleibung des Pfandrechtes im ersten Rang als Höchstbetragshypothek und eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes sowie zum Nachweis über die erfolgte Vermietung und den tatsächlichen Bezug der Wohnung nach Vorlage des abgeschlossenen Mietvertrages und des Meldezettels.
(4) Allfällige Mieterwechsel sind der Landesregierung jeweils unverzüglich bekanntzugeben.
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