Art und Höhe der Förderung
§ 3
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen können dabei erhöhend berücksichtigt werden.
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