LandesrechtSalzburgLandesesetzeSonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date

Art und Höhe der Förderung

§ 3

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen können dabei erhöhend berücksichtigt werden.

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