Gegenstand der Förderung
§ 2
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung von Wohnungen durch Grundstückseigentümer oder Bauberechtigte oder der Erwerb von neu errichteten Wohnungen im Wohnungseigentum zum Zweck der Vermietung an begünstigte Personen im Sinn des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990). Die Neuerrichtung von Wohnungen kann auch in einem bereits bestehenden Bau erfolgen. Wurde dieser Bau zuvor als Wohnhaus genutzt, ist durch Gutachten nachzuweisen, daß die Art und der Umfang der baulichen Maßnahmen mit einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind.
(2) Förderbar nach diesem Gesetz sind Wohnungen vorrangig in der Stadt Salzburg. Bei nachgewiesenem Bedarf können auch Förderungen in anderen Gemeinden erfolgen.
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