Zielsetzung und Förderungsrahmen
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dem großen Bedarf an Mietwohnungen, der vor allem in der Stadt Salzburg besteht, durch Maßnahmen zur verstärkten Errichtung und Inbestandgabe von mietzinsgünstigen Wohnungen zu begegnen.
(2) Die für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel werden im jeweiligen Landesvoranschlag des Landes ausgewiesen.
(3) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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