LandesrechtSalzburgLandesesetzeÜbernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 271 Großglockner Landesstraße" der von der B 311 - Pinzgauer Straße beim Knoten Pichl abzweigende Teil der Großglocknerstraße bis zur Kapelle Embach in einer Länge von 9,35 km übernommen.

§ 2

§ 2

Die Großglockner Hochalpenstraße Aktiengesellschaft hat durch fünf Jahre jährlich einen Beitrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenen Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

§ 3

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.