Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 1
(1) Alle im Rang von Landesgesetzen geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind;
2. Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnungen "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurden;
3. die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
(3) Insbesondere werden aufgehoben:
1. die Vorschriften betreffend die Abgabe von freiwilligen Feilbietungen (Armenprozent), enthalten im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (Theres GB IV, S 67, Nr 586), im Regierungs-Cirkulare vom 15. April 1831, Z 7454, Prov G-Sammlung für Oberösterreich und Salzburg, XIII. Bd, S 179, in der Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 20. August 1855, RGBl Nr 146, und in der Kundmachung der kk Landesregierung in Salzburg vom 3. Jänner 1874, LGBl Nr 1;
2. das Gesetz vom 19. Februar 1926, LGBl Nr 44, über die Gemeindevermittlungsämter;
3. das Gesetz vom 22. Juni 1948, LGBl Nr 37, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht;
4. das Gesetz vom 11. Juni 1952, LGBl Nr 47, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe durch die Gemeinden im Lande Salzburg für das Offenhalten von Gast- und Schankgewerbebetrieben nach der Sperrstunde (Sperrstundenabgabegesetz 1952) in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 72/1965 und 73/1990;
5. das Gesetz von 20. Juli 1955, LGBl Nr 44, womit Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes erlassen werden;
6. das Salzburger Betriebsaktionenverbotsgesetz 1958, LGBl Nr 77.
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