Geschäftsordnung
§ 9
Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessanitätsrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmungen und die Protokollierung, können in einer vom Landessanitätsrat mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Geschäftsordnung getroffen werden. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur zu versagen ist, wenn Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen dieses Gesetz verstoßen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise