Beschlußfassung
§ 8
(1) Der Landessanitätsrat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens sieben Mitglieder teilnehmen.
(2) Die Abstimmungen erfolgen außer bei der Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden (§ 2 Abs. 2) grundsätzlich mündlich und offen und nur auf Beschluß oder Verlangen der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und geheim.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt, seine Stimme jedoch zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit befangen (§ 7 AVG), hat es an der Beratung und Abstimmung nicht teilzunehmen.
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