Vorbereitung der Sitzungen
§ 6
(1) Der Vorsitzende teilt jeden Beratungsgegenstand einem Mitglied oder einem Experten (§ 7) als Referenten zur schriftlichen Berichterstattung zu. Der Vorsitzende kann sich die Berichterstattung auch selbst vorbehalten. Bei der Bestimmung des Referenten ist auf eine mögliche Befangenheit (§ 7 AVG) zu achten.
(2) Der Vorsitzende kann ein oder wenn notwendig auch mehrere Mitglieder oder auch Experten mit der Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle beauftragen, wenn dies für einen Beratungsgegenstand erforderlich ist. Die Beauftragten haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften.
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