Einberufung der Sitzungen
§ 5
(1) Der Landessanitätsrat ist vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung des Landessanitätsrates kann von mindestens zwei Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der begehrten Tagesordnungspunkte zu stellen. Die beantragte Sitzung ist längstens innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.
(3) Der Landessanitätsrat ist auch auf Verlangen der Landesregierung einzuberufen.
(4) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben, die jedenfalls alle Angelegenheiten zu enthalten hat, die einer Beschlußfassung zugeführt werden sollen.
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