Funktionsperiode
§ 3
Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates und der Ersatzmitglieder erfolgt - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Erforderliche Nachbestellungen sind auf die restliche Dauer der Funktionsperiode des Vorgängers vorzunehmen. Die Funktionsperiode des Stellvertreters des Vorsitzenden endet mit der Wahl eines neuen Stellvertreters.
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