Mitglieder
§ 2
(1) Der Landessanitätsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus
a) dem Landessanitätsdirektor und
b) elf weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder gemäß lit. b müssen medizinische Fachleute sein, darunter jedenfalls in den medizinischen Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Je ein Mitglied soll ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und ein niedergelassener Facharzt auf einem weiteren medizinischen Fachgebiet sein. Zwei Ärzte sollen in einer Krankenanstalt einer Gemeinde oder eines von einer Gemeinde dafür eingerichteten Rechtsträgers beschäftigt sein, und zwei Ärzte sollen aus einer Krankenanstalt eines Ordens oder eines von einem Orden dafür eingerichteten Rechtsträgers sein.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder des Landessanitätsrates gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mit Stimmzettel. Dem Stellvertreter kommen für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Befugnisse zu.
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