In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 10
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes außer Kraft.
(2) Der zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestellte Landessanitätsrat gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode als Landessanitätsrat im Sinne dieses Gesetzes.
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