Aufgaben
§ 1
Der Landessanitätsrat berät die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens. Insbesondere kommen dem Landessanitätsrat folgende Aufgaben zu:
a) die Beratung bei der Erstellung oder Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes zur Sicherstellung einer einwandfreien medizinischen anstaltsmäßigen Versorgung;
b) die Erstattung von Anregungen betreffend die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten im Sinne des § 5 Abs. 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975;
c) die Beratung der Landesregierung bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher oder privater, gemeinnütziger Krankenanstalten;
d) die Anregung von Verbesserungen der sanitären Verhältnisse und anstaltsmäßigen Versorgung unter Angabe der dafür erforderlichen Maßnahmen; und
e) die Reihung von Stellenbewerbern gemäß § 4 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 und gemäß § 35 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975.
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