§ 2
Das Land Salzburg hat vorbehaltlich der Übernahme des im § 1 bezeichneten Straßenabschnittes als Gemeindestraße I. Klasse durch die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 v.H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer an die Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer zu entrichten. Der Betrag ist für die tatsächliche Länge des übernommenen Straßenstückes zu berechnen und wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
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