§ 10b Aufsicht — Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§§ 35a ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Landesrechnungshofes einschließlich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes, bei denen der Landesrechnungshofdirektor oberstes Organ ist (§ 4 Abs 2 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).
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