Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§§ 35a ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Landesrechnungshofes einschließlich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes, bei denen der Landesrechnungshofdirektor oberstes Organ ist (§ 4 Abs 2 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).
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