(1) Von den Kosten für die Waldbrandbekämpfung haben zu tragen:
a) die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften die Kosten ihrer Mitwirkung an der Waldbrandbekämpfung gemäß § 4 Abs 2 und 3 sowie gemäß § 5;
b) die Gemeinden und der Landesfeuerwehrverband die Kosten für den Einsatz ihrer Feuerwehren und Einrichtungen, soweit ihnen nicht gemäß Abs 2 oder 3 Ersatz zusteht;
c) der Bund alle übrigen Kosten wie insbesondere den Kostenersatz an die Gemeinden und den Landesfeuerwehrverband gemäß Abs 2 und 3, den Schadenersatz gemäß Abs 5 sowie die Entschädigungen gemäß Abs 6, gemäß § 4 Abs 4 und gemäß § 3 Abs 3 in Verbindung mit § 21 des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes.
(2) Die Gemeinden und der Landesfeuerwehrverband für seine bei der Abwehr und Bekämpfung eines Waldbrandes eingesetzten Einrichtungen haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Einsatzkräfte und der Löscheinrichtungen zu und vom Einsatzort, für die am Einsatzort verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Die Gemeinden haben weiter Anspruch auf Ersatz der von ihnen geleisteten Entschädigungen für Verdienstentgang nach Abs 4 und der von ihnen erbrachten Leistungen nach § 37 Abs 2 des Salzburger Feuerwehrgesetzes.
(3) Die Gemeinden und der Landesfeuerwehrverband haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschaffung der ausschließlich der Bekämpfung von Waldbränden dienenden Geräte und Ausrüstungsgegenstände.
(4) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren ist im Fall eines Einsatzes zur Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu entschädigen.
(5) Personen, die bei Erfüllung ihrer auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Waldbränden an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden erleiden, haben Anspruch auf Ersatz desselben, insoweit dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten wird.
(6) Personen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 4 Abs 2 lit a und b oder gemäß § 6 zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen oder zur Abstellung von Personal verpflichtet waren, haben Anspruch auf Entschädigung der Vermögensnachteile, die sie dadurch erleiden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich
a) für die Überlassung eines Gegenstandes zur Benützung nach der Wertminderung, die der Gegenstand durch die angeforderte Benützung erlitten hat, sowie nach den Kosten einer Instandsetzung, die durch eine Beschädigung des Gegenstandes während der angeforderten Benützung notwendig geworden ist. Für zur Benützung überlassene Fahrzeuge hat der Ersatz auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Anforderung zu umfassen;
b) für die Abstellung des Personals nach den auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten;
c) nach dem durch die Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen nach lit a oder b nachweislich verursachten Verdienstentgang.
(7) Kostenersätze gemäß Abs 2 sind binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung, Kostenersätze gemäß Abs 3 binnen drei Monaten nach Beschaffung im Wege des Landeshauptmannes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Beischluß der Originalbelege geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch die Gemeinde fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
(8) Entschädigungen gemäß Abs 4 sind binnen sechs Wochen nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde geltend zu machen.
(9) Schadenersätze gemäß Abs 5 sind binnen drei Monaten nach Kenntnis im Wege des Landeshauptmannes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geltend zu machen.
(10) Entschädigungen gemäß Abs 6 sind binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung unter Vorlage der Originalbelege im Wege der Gemeinde, die umgehend eine Prüfung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit vorzunehmen hat, und des Landeshauptmannes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geltend zu machen.
(11) Über Kostenersätze gemäß Abs 2 und 3 und über Entschädigungen gemäß Abs 6 entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist; die Entscheidung über Entschädigungen gemäß Abs 4 fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
(12) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Einsatz zur Waldbrandbekämpfung veranlaßt oder einen Umstand herbeiführt, der einen solchen Einsatz zur Folge hat, hat unbeschadet seiner sonstigen Haftpflicht für den durch sein Verhalten verursachten Schaden nach bürgerlichem Recht die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden zu ersetzen. Über diese Ersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, auf Antrag des Rechtsträgers, der gemäß Abs 1 die Kosten des Einsatzes getragen hat. Der Antrag ist binnen drei Jahren nach Kenntnis des Ersatzpflichtigen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
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