Maßnahmen nach der Waldbrandbekämpfung
§ 7
(1) Nach der Brandbekämpfung sind vom Einsatzleiter gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 des Salzburger Feuerwehrgesetzes bzw. gemäß § 17 Abs. 1 des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß der Waldbrand nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird. § 4 Abs. 6 ist anwendbar.
(2) Soweit möglich ist schon während der Brandbekämpfung, ansonsten danach vom Einsatzleiter gemäß Abs. 1 wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Waldbrand verursacht haben.
(3) Unmittelbar nach Beendigung der Brandbekämpfung hat der Einsatzleiter gemäß Abs. 1 einen Brandbericht zu erstellen, der alle maßgeblichen Angaben insbesondere über Ort, Zeit, Art, vermutliche Ursache des Waldbrandes, über Art und geschätztes Ausmaß der Schäden und die Geschädigten, über die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Mannschaften und Geräte sowie über die getroffenen Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen zu enthalten hat. Der Brandbericht ist binnen einem Monat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes vorzulegen.
(4) Bei der Erstellung des Brandberichtes haben der Einsatzleiter der eingesetzten Feuerwehrkräfte, wenn er nicht die Einsatzleitung im Sinne des Abs. 1 inne hatte, und die Bezirkshauptmannschaft in bezug auf das Ausmaß der Schäden und die Geschädigten mitzuwirken.
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