(1) Zur Durchführung forstlicher Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, können soweit erforderlich die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Hiefür sind zunächst die dem Einsatzort am nächsten gelegenen Forstbetriebe heranzuziehen.
(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs 1 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist. Die Anforderungen haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Darin ist zu bestimmen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten ist. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen der Einsatzleitung durchzuführen. Solche Verordnungen können durch Bekanntgabe im Rundfunk, durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausrufung oder durch Anschlag kundgemacht werden. § 4 Abs 6 ist anwendbar.
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