Mitwirkung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 5
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen und ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Löschen, mitzuwirken.
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