LandesrechtSalzburgLandesesetzeWaldbrandbekämpfungsgesetz§ 4

§ 4

In Kraft seit 03. Oktober 1992
Up-to-date

Allgemeine Pflichten bei der Brandbekämpfung

§ 4

(1) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

(2) Über Anordnung des Bürgermeisters, im Katastrophenfall des Einsatzleiters, haben alle Personen im notwendigen Umfang

a) auch während des Einsatzes die ihnen zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;

b) Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Einsatzmitteln oder Einsatzkräften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig, insbesondere vom Katastrophenhilfsdienst, zur Verfügung gestellt werden, bereitzustellen.

Eine solche Anordnung darf insoweit nicht erlassen werden, als hiedurch die Besorgung wichtiger öffentlicher Aufgaben durch den Aufgeforderten behindert würde. Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.

(3) Für die Dauer des Einsatzes sind das Betreten und die sonstige Benützung der Grundstücke und baulichen und sonstigen Anlagen einschließlich der zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung des Waldbrandes erforderlichen gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Anlagen, Bäumen u.dgl. sowie ähnliche Maßnahmen (z. B. Führen eines Gegenhaues, Anzünden von Gegenfeuern) zu dulden.

(4) Für Schäden, die einem auf Grund einer Anordnung gemäß Abs. 2 oder einem nach Abs. 3 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft. Solche Ansprüche können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, wenn hierüber keine Übereinkunft erzielt wird.

(5) Im zumutbaren Umfang hat jede Person auch schon vor dem Einsatz der Feuerwehr zum eigenen und zum Schutz ihrer Angehörigen sowie zum Schutz bedrohter Sachen die ohne Eingriffe in fremde Rechte möglichen Waldbrandabwehr- und -bekämpfungsmaßnahmen zu treffen (Selbstschutz).

(6) Behördliche Befugnisse nach den vorstehenden Absätzen können bei Gefahr im Verzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG) ausgeübt werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden