Brandbekämpfung
§ 3
(1) Die Bekämpfung von Waldbränden, die nicht unter Abs. 2 fallen, obliegt unbeschadet der sich aus § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 ergebenden Verpflichtungen der Feuerwehr der davon betroffenen Gemeinde. Für die Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb des eigenen Gemeindegebietes sowie die Einsatzleitung gelten, vorbehaltlich § 10, die §§ 37 Abs. 1 und 2 bzw. 38 Abs. 1 bis 6 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 59/1978.
(2) Für die Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden, die das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, erreichen, gelten die §§ 3 Abs. 2 (Einsatzauftrag), 4 Abs. 2 und 4 (Einsatz und Verstärkung des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrkommandos), 7 bis 9 (Katastrophenschutzpläne), 16 (Ausrufung der Katastrophe), 17 und 18 (Einsatzleitung) sowie 21 (Zurverfügungstellung von Unterkünften) des zitierten Gesetzes.
(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Landesregierung Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle der Landeshauptmann.
(4) In der Anwendung der Mittel zur Waldbrandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme auf die erforderliche Wirksamkeit der Maßnahmen - Sachwerte möglichst zu schonen.
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