Allgemeine Pflichten bei der Feststellung eines Waldbrandes
§ 2
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt und diesen nicht löschen kann, hat allenfalls gefährdete Personen, soweit er von solchen Kenntnis hat, in zumutbarer Weise zu warnen und auf dem schnellsten Weg die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen haben Brandmeldungen und Warnungen weiterzuleiten.
(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr haben alle Personen die ihnen zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften zu verständigen, soweit sie ihr bekannt sind.
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