Strafbestimmungen
§ 11
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 oder einer Leistungsanforderung nach § 4 Abs. 2 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(2) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind von diesem für Zwecke der Feuerwehren zu verwenden.
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