Gegenseitige Hilfeleistung zwischen Salzburg
und anderen Bundesländern
§ 10
(1) Die Gemeinden haben bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden durch die Entsendung von Löschzügen Hilfe zu leisten, wenn hiedurch der Schutz der eigenen Gemeinde nicht wesentlich gefährdet wird und der Einsatzort ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann.
(2) Für die Einsatzleitung und dem der Gemeinde gebührenden Ersatz der Kosten der Entsendung von Feuerwehrkräften gelten die vom betreffenden Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten getroffenen Vorschriften, gleichgültig, ob die Hilfeleistung auf Grund einer Verpflichtung hiezu oder ohne eine solche auf Ersuchen der zuständigen Behörde erfolgt ist.
(3) Bei Hilfeleistungen von Feuerwehreinheiten aus einem anderen Bundesland auf Ersuchen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde gelten für die Einsatzleitung und dem der Gemeinde gebührenden Ersatz der Kosten der Entsendung von Feuerwehrkräften die Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten der Landeshauptmann nach Anhörung des Landeshauptmannes des Bundeslandes der entsendenden Gemeinde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern gesetzliche Bestimmungen in Geltung stehen, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Salzburg im Sinne der Abs. 1 bis 3 vorsehen.
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