Waldbrand
§ 1
Als Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein unbeaufsichtigtes offenes Feuer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Brandes auf Wald begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) zu verstehen, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder an Forstprodukten zu verursachen. Als offenes Feuer gelten auch Schwelbrände im Boden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise