Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-
und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung
§ 32
(1) Auf Mitglieder des Landtages, die unter § 31 Abs 1 fallen und
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 zweiter Satz erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden.
(2) Für Mitglieder der Landesregierung, die unter § 31 Abs 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 jedenfalls als erfüllt.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.
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