§ 10a
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24 v.H.,
2. für jede Vollwaise 36 v.H.
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 8 Abs. 4 entspricht.
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