Wettbewerbsgleichheit und Systemnutzungsausgleich
im Versorgungsgebiet
§ 3b
(1) Wenn über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß § 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen erbracht werden, ist die Gebrauchsabgabe auch für diese Leistungen zu entrichten. Dabei ist die Gebrauchsabgabe zugrunde zu legen, die der Abgabepflichtige für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.
(2) Der Abgabepflichtige gemäß § 1 hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Gebrauchsabgabe auf alle Leistungsempfänger im Versorgungsgebiet anteilsmäßig und bei Elektrizität zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen verordneten Zuschlägen gemäß § 34 Abs 3 und 4 ElWOG in einem solchen Verhältnis weiter zu verrechnen, dass sich zumindest eine annähernd gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Netzebenen ergibt. Diese Weiterverrechnung darf bei Kunden außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, nur im Rahmen eines Ausgleichs unterschiedlicher Systemnutzungskosten innerhalb und außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, erfolgen.
(3) Für die Verrechnung der Gebrauchsabgabe gemäß Abs 1 und 2 sind vom Abgabepflichtigen gemäß § 1 Aufschläge je Leistungseinheit festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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